Ihr Schuldner wird durch anwaltliches Schreiben unter Fristsetzung und Androhung der Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens zur Zahlung Ihrer Forderung aufgefordert. Gleichzeitig werden die durch meine Inanspruchnahme entstandenen Kosten als Schadensersatz eingefordert. Nicht selten zeigt bereits ein solcher "Brief vom Anwalt" die gewünschte Wirkung.
Ist die gesetzte Frist ergebnislos verstrichen, beantrage ich beim zuständigen Amtsgericht den Erlaß eines Mahnbescheides gegen Ihren Schuldner. Das Gericht stellt den Mahnbescheid an Ihren Schuldner zu. Im Falle einer drohenden Verjährung Ihrer Forderung ist der Verjährungseintritt durch die Zustellung des Mahnbescheides verhindert. Gegen den Mahnbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden. In diesem Fall wird das Mahnverfahren in einen zivilgerichtliches Rechtsstreit übergeleitet.
Reagiert Ihr Schuldner auf den Mahnbescheid nicht, beantrage ich den Erlaß des Vollstreckungsbescheides. Dieser wird vom Amtsgericht erlassen und Ihrem Schuldner zugestellt. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Auch in diesem Fall wird das Mahnverfahren von einem zivilrechtlichen Rechtsstreit abgelöst. Legt Ihr Schuldner die Frist verstreichen, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Das gerichtliche Mahnverfahren ist damit abgeschlossen.
Hat Ihr Schuldner bis hierhin keine Zahlungen geleistet, werden nunmehr die im jeweiligen Fall geeignete(n) Zwangsvollstreckungsmaßnahme(n) eingeleitet.