Mit der nachfolgenden Darstellung können Sie sich schnell einen Überblick über die wesentlichen Regelungen zum Urlaub verschaffen.
Der Erholungsurlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, § 1 BUrlG. Arbeitnehmer im Sinne des BUrlG sind vollährige Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung volljährigen Beschäftigten, § 2 Satz 1 BUrlG. Als Arbeitnehmer gelten auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, § 2 Satz 2 1. Halbsatz BUrlG.
Der Urlaubsanspruch von Jugendlichen ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt.
Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage, § 3 Abs. 1 BUrlG.
Als Werktage gelten dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, § 3 Abs. 1 BUrlG. Das Gesetz geht mithin von einer Sechs-Tage-Woche aus, woraus ein vierwöchiger Jahresurlaub folgt. Bei einer Fünf-Tage-Woche beträgt der gesetzliche Urlaubsmindestanspruch mithin 20 Tage.Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben, § 4 BUrlG.
Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit dem Arbeitnehmer für das laufende Kalenderjahr bereits von einem früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt worden ist, § 6 Abs. 1 BUrlG.
Anspruch auf Teilurlaub, nämlich ein Zwölftes des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat hat, wer (§ 5 Abs. 1 BUrlG)
- im laufenden Kalenderjahr die Wartezeit nicht mehr erfüllen kann,
- vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet,
- nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden, § 5 Abs. 2 BUrlG.
Hat der Arbeitnehmer, dernach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, (§ 5 Abs. 1 Buchstabe c) BUrlG) bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden, § 5 Abs. 3 BUrlG.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitnehmer eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten oder abgegoltenen Urlaub auszuhändigen, § 6 Abs. 2 BUrlG.
6. Zeitliche Festlegung des Urlaubs
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen, § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt, § 7 Abs. 1 Satz 2 BUrlG.
Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen, § 7 Abs. 2 Satz 1 BUrlG. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen, § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG.
7. Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr
Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden, § 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen, § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden, § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist jedoch ein Teilurlaub, der dem Beschäftigten zusteht, weil er im laufenden Kalenderjahr die Wartezeit nicht mehr erfüllen konnte (§ 5 Abs. 1 Buchstabe a) BURlG), auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen, § 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG.
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten, § 7 Abs. 4 BUrlG.
9. Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten, § 8 BUrlG.
10. Erkrankung, Maßnahme der Vorsorge oder Rehabilitation während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, § 9 BUrlG. Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht, § 10 BUrlG.
Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes, § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen, § 11 Abs. 1 Satz 2 BUrlG. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht, § 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten, § 11 Abs. 1 Satz 4 BUrlG.
Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen, § 11 Abs. 2 BUrlG.
12. Urlaub im Bereich der Heimarbeit
Für den Urlaub im Bereich der Heimarbeit gelten die Regelungen des § 12 BUrlG. Auf die Darstellung der Regelungen wird hier verzichtet.
Die §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 BUrlG sind unabdingbar. Von den übrigen Vorschriften des BUrlG kann in Tarifverträgen abgewichen werden, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist, § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG.
Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist, § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG. § 13 Absatz 1 Satz 2 BUrlG findet entsprechende Anwendung, § 13 Abs. 2 Satz 2 BUrlG
Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden, § 13 Abs. 3 BUrlG.